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Daher ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu vertreten ist. Dieser Standpunkt besteht darin, einer Verlängerung des Zeitraums bis zum 30. Juni 2022 zuzustimmen, in dem die Mitgliedstaaten weiterhin Daten nach den Artikeln 530, 531 und 534 des Abkommens austauschen und im Falle einer Übereinstimmung weitere vorhandene personenbezogene Daten nach Artikel 536 des Abkommens übermitteln dürfen.
Bis zum 14. Juni 2021 nimmt die Kommission eine insbesondere den Datenschutz betreffende Bewertung der Bestimmungen vor, die in den in Absatz 1 Buchstabe c…
der betreffende Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust Europol bis zum 29. September 2022 mitteilt, dass er beziehungsweise sie die personenbezogenen Daten im…
Der im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit nach Artikel 540 Absatz 3 des Abkommens zu…
Das Abkommen ist gemäß dem Beschluss (EU) 2021/689, der sich auf Artikel 217 AEUV als materielle Rechtsgrundlage stützt, für alle Mitgliedstaaten verbindlich.…
Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollte der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie die Befugnis…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 7 Absatz 1 des Handels- und Kooperationsabkommens eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.