Erwägungsgrund 26 32016R0794
Um Eigentumsrechte an Daten und den Schutz von personenbezogenen Daten zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen den Zweck oder die Zwecke, zu dem/denen Europol von ihnen übermittelte Daten verarbeiten darf, festlegen und die Zugriffsrechte einschränken können. Zweckbegrenzung ist ein Grundprinzip der Verarbeitung personenbezogener Daten; insbesondere trägt sie zu Transparenz, rechtlicher Sicherheit und Berechenbarkeit bei und ist insbesondere bei der Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung von großer Bedeutung, in dem sich betroffene Personen für gewöhnlich nicht darüber bewusst sind, dass ihre personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden, und in dem die Nutzung von personenbezogenen Daten sehr bedeutende Auswirkungen auf das Leben und die Freiheiten des Einzelnen haben kann.