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Mit diesem Beschluss werden auch weiterhin flexible Ursprungsregeln, auch in Bezug auf die Ursprungskumulierung, festgelegt. Die Kumulierung sollte nicht nur zwischen ÜLG und Ländern, die ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Union geschlossen haben, möglich sein, sondern unter bestimmten Bedingungen auch für Waren, die ihren Ursprung in Ländern haben, mit denen die Union ein Freihandelsabkommen anwendet, und unter entsprechenden Bedingungen auch für Waren, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union zoll- und kontingentfrei eingeführt werden können. Diese Bedingungen sind erforderlich, um Handelsverlagerungen zu vermeiden und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Kumulierungsregeln zu gewährleisten.
Im Falle von Waren, für welche die in den Übereinkünften geregelten Präferenzmaßnahmen gelten, die die Union mit bestimmten Ländern und Gebieten außerhalb des…
Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird anhand der Ursprungsregeln, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen…
Das Pan-Europa-Mittelmeer-System der Ursprungskumulierung beruht auf einem Netz von Freihandelsabkommen. Mit ihm wird ein multilateraler Rahmen mit identischen…
die aufgrund eines Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittland Handels- und Schutzmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen unterliegen,…
Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ist für andere AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, für andere westafrikanische…
Die Kumulierung nach Absatz 5 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.