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Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten, als Vormaterialien mit Ursprung in Ghana, wenn sie in diesem Land bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen. Sind in dem Erzeugnis, bei dessen Herstellung diese Vormaterialien verwendet wurden, auch Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so muss es nach Artikel 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein, um als Ursprungserzeugnisse Ghanas zu gelten.
für welche die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS“) der Europäischen Union gilt, oder
für die aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des APS ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt,
Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird anhand der Ursprungsregeln, die im Rahmen des APS der Europäischen Union gelten, und nach Artikel 27 dieses Protokolls festgelegt.
Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für Vormaterialien,
die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten,
die in die Unterpositionen 3302.10 und 3501.10 des Harmonisierten Systems eingereiht werden,
die Thunfisch-Erzeugnissen zugeordnet werden, die in Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereiht werden, und die unter das APS der Europäischen Union fallen,
für welche die Zollpräferenzen im Rahmen des APS der Europäischen Union aufgehoben (Graduierung) oder ausgesetzt (Schutzklausel) sind.
Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls und gemäß den Absätzen 2.1, 2.2 und 5 des vorliegenden Artikels gelten auf Notifikation Ghanas hin die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten, die ein Übereinkommen geschlossen haben, mit dem der zoll- und quotenfreie Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt wird, als Vormaterialien mit Ursprung in Ghana. Ghana nimmt die Notifizierung an die Europäische Union über die Europäische Kommission vor. Die Kumulierung bleibt zulässig, solange die Voraussetzungen für die Gewährung der Kumulierung weiter erfüllt sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen.
Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird anhand der Ursprungsregeln, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern und Gebieten gelten, und nach Artikel 27 dieses Protokolls festgelegt.
Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für Vormaterialien,
die in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems eingereiht werden, und die Erzeugnisse, die in der Liste der Erzeugnisse in Anhang 1 Absatz 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im GATT 1994 aufgeführt sind,
die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten;
die gemäß einem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und einem Drittland Handels- und Schutzmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen unterliegen, aufgrund deren ein solches Erzeugnis nicht zoll- und quotenfrei auf den Markt der Europäischen Union gelangen darf.
Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien und Länder, für die Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Ghana nach seinen eigenen Verfahren veröffentlicht. Ghana notifiziert dem Ausschuss jährlich die Vormaterialien, die der Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels unterlagen.
Auf den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen, die nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellt werden, muss der folgende Vermerk angebracht sein: — “Application of Article 8.1 or 8.2 of Protocol No. 1 to the Ghana‐EU EPA”.
Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, dass
alle am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und einen Hinweis auf die Verwendung geeigneter Ursprungsnachweise enthält,
Ghana der Europäischen Union über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mitteilt. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.
die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen…
Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien, die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen…
Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ist für andere AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, für andere westafrikanische…
Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein nicht in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genanntes Land oder Gebiet versandt, mit dem die…
Mit diesem Beschluss werden auch weiterhin flexible Ursprungsregeln, auch in Bezug auf die Ursprungskumulierung, festgelegt. Die Kumulierung sollte nicht nur…
1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen westafrikanischen Staaten , für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.