Erwägungsgrund 39 32026R1395
Angesichts der besonderen Herausforderungen, denen die Reiserzeuger aus der Union gegenüberstehen, ist es angezeigt, einen berechenbaren Mechanismus einzuführen, der die automatische Anwendung eines Zollkontingentmechanismus nach sich zieht. Durch den automatischen Mechanismus sollte die Existenzfähigkeit des Reissektors der Union geschützt und gleichzeitig erhebliche Vorteile nach Maßgabe dieser Verordnung für die am wenigsten entwickelten Länder gewährleistet werden. Dieser für Reis geltende Mechanismus ergänzt die anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzinstrumente, die dem Sektor gleichermaßen weiter zur Verfügung stehen. Der Mechanismus sollte in Situationen eines außergewöhnlich starken Drucks auf den Markt greifen, indem die Meistbegünstigungszollsätze unverzüglich wiedereingeführt und Präferenzeinfuhren mittels eines Zollkontingents im Folgejahr begrenzt werden, sobald die Einfuhrmengen bestimmter Reiserzeugnisse die festgelegten Schwellenwerte um mehr als 45 % überschreiten. Die Schwellenwerte werden für jedes Land einzeln als arithmetisches Mittel der in den zehn Kalenderjahren vor dem Jahr der Berechnung verzeichneten jährlichen Einfuhrmengen der Union mit Ursprung in einem begünstigten Land festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit und Planbarkeit sollten die im ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung geltenden Mengen unter Zugrundelegung des Bezugszeitraums 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2024 berechnet werden. Für 2027 betragen die daraus resultierenden Schwellenwerte 216047 Tonnen für Kambodscha und 171862 Tonnen für Myanmar. Die Einfuhren der betreffenden Reiserzeugnisse aus anderen begünstigten Ländern überstiegen in diesem Bezugszeitraum nicht den in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwert von 6 % der Gesamteinfuhren der Union. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollten die Schwellenwerte jährlich für das Folgejahr überprüft werden.