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Da die unter das Handels- und Kooperationsabkommen fallenden Fischbestände in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen des Sonderausschusses für Fischerei vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2021-2026 Bestimmungen über die Zusammenarbeit und Koordinierung festgelegt werden. Aufbauend auf der Praxis, die bei den Konsultationen über die Fangmöglichkeiten für 2021 entwickelt wurde, sollten diese Bestimmungen über die Zusammenarbeit und Koordinierung die regelmäßige und umfassende Einbeziehung des Rates und seiner Vorbereitungsgremien gemäß den im Beschluss (EU) 2021/689 festgelegten Verfahren gewährleisten —
Angesichts der Weiterentwicklung der unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit fallenden Fischereiressourcen und der Notwendigkeit, im Standpunkt der…
Da die Fischbestände in dem Gebiet, in dem das Überkommen gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens gilt (im Folgenden…
Dieser Standpunkt und seine Erläuterung sollten vom Rat nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des AEUV, des Beschlusses (EU) 2021/689 und des vorliegenden…
Am 5. Oktober 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/1765 über den Standpunkt angenommen, der im Namen der Union für den Zeitraum 2021-2026 im Sonderausschuss…
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ANHANG I Grundsätze Für den Standpunkt, der von der Union in dem durch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Sonderausschuss für Fischerei zu der Einrichtung einer Arbeitsgruppe für Fischerei zu vertreten ist, die Standpunkte,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.