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Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschuss für Fischerei zu vertreten ist, ist in den Anhängen I und II dieses Beschlusses festgelegt.
Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Handels- und Kooperationsabkommens wird ein Sonderausschuss für Fischerei eingesetzt. Seine Zuständigkeiten sind in…
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Sonderausschuss für Fischerei zu rechtswirksamen Akten des Sonderausschusses für…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Sonderausschuss für Fischerei zu der Einrichtung einer Arbeitsgruppe für Fischerei zu vertreten ist, ist in Anhang I…
Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Handels- und Kooperationsabkommens wird ein Sonderausschuss für Fischerei eingesetzt. Dessen Zuständigkeiten sind in…
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ANHANG I Grundsätze Für den Standpunkt, der von der Union in dem durch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.