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Der Beschluss zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und Kurierdienste) sowie der Anlage XVII-5 (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) zu Anhang XVII des Abkommens bedarf der Annahme durch den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.
Es ist daher angemessen, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertreten ist, da der…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen…
In der Erwägung, dass mehrere in der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen), der Anlage XVII-4 (Regelungen für Post- und…
Gemäß Anhang XVII Artikel 11 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ entscheiden, die Bestimmungen dieses Anhangs zu…
Mit Artikel 1 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 3/2014 vom 16. Dezember 2014 wird der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur…
Es ist angezeigt, die Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, durch die Anhang III und Anhang XVI des Abkommens geändert werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.