Erwägungsgrund 6 32020D1805BESCHLUSS (EU) 2020/1805 DER KOMMISSION vom 27. November 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU und des Beschlusses (EU) 2016/1349 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und Schuhe sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8152) (Text von Bedeutung für den EWR)
Damit ausreichend Zeit für den endgültigen Abschluss des Überarbeitungsprozesses bleibt und eine verlässliche Perspektive im Hinblick auf die wirtschaftliche…
Erwägungsgrund 5 32021D1845Es ist daher angezeigt, die Geltungsdauer der Kriterien für das EU-Umweltzeichen sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß dem…
Erwägungsgrund 9 32017D1392BESCHLUSS (EU) 2017/1392 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5069) (Text von Bedeutung für den EWR)
Nach den Erörterungen mit dem Mitgliedern des EUEB im Jahr 2016 muss die Geltungsdauer des Beschlusses 2014/350/EU verlängert werden, da die Umweltziele der in…
Erwägungsgrund 5 32020D1805BESCHLUSS (EU) 2020/1805 DER KOMMISSION vom 27. November 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU und des Beschlusses (EU) 2016/1349 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und Schuhe sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8152) (Text von Bedeutung für den EWR)
Um den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft weiter zu erleichtern, sollen die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse und…
Erwägungsgrund 6 32018D0993BESCHLUSS (EU) 2018/993 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2018 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 in Bezug auf die Dauer des Übergangszeitraums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4312) (Text von Bedeutung für den EWR)
Eine Reihe nationaler Stellen, die EU-Umweltzeichen vergeben, haben der Kommission mitgeteilt, dass diese Übergangszeiträume um sechs Monate verlängert werden…
Erwägungsgrund 6 32018D1590BESCHLUSS (EU) 2018/1590 DER KOMMISSION vom 19. Oktober 2018 zur Änderung der Beschlüsse 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6805) (Text von Bedeutung für den EWR)
Druckerzeugnisse und weiterverarbeitete Papiererzeugnisse stehen in einem engen Zusammenhang zueinander. Außerdem läuft gegenwärtig eine Überprüfung für…