Erwägungsgrund 1 32021D1919
Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) einschließlich der in seinem Anhang VI enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte zur Kohleverstromung (im Folgenden „CFSU“) wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich.