Erwägungsgrund 2 32021D1920
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union und seine vorläufige Anwendung berühren die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten nicht. Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass die Union von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, in Bezug auf die von diesem Abkommen erfassten Bereiche, die in die geteilte Zuständigkeit fallen, ihre externe Zuständigkeit auszuüben, sofern sie diese Zuständigkeit noch nicht intern ausgeübt hat.