Beschluss (EU) 2021/1981 des Rates vom 9. November 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 0, 14, 16, 22, 24, 37, 45, 48, 49, 55, 58, 67, 79, 83, 86, 90, 94, 95, 100, 101, 110, 116, 118, 125, 128, 129, 133, 134, 135, 137, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 157, 158 und 159, der Vorschläge für Änderungen der Gesamtresolutionen R.E.3 und R.E.5, der Vorschläge für Änderungen der gemeinsamen Entschließungen M.R.1 und M.R.2 und der Vorschläge für die Genehmigung von Änderungen der Globalen technischen Regelung der UN (UN-GTR) zur Fußgängersicherheit sowie der Ausarbeitung von UN-GTR über globale Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und über Bremspartikelemissionen zu vertretenden Standpunkt
In der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und Rates sind die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt. Mit jener Verordnung wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden „UN-Regelungen“) in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union.
Erwägungsgrund 3 32021D1981
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