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Artikel 2j des Beschlusses 2012/642/GASP erhält folgende Fassung: (1) Es ist verboten, Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen zu erbringen für (2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten weder für die Bereitstellung einer Haftpflichtversicherung für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sofern das versicherte Risiko in der Union belegen ist, noch für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Union. (3) Die Verbote nach Absatz 1 lassen die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, unberührt.“
die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Buchstabe a genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.
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