Erwägungsgrund 2 32021D2025
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens ist vorgesehen, dass der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats (im Folgenden „Rat der Mitglieder“) Beschlüsse fasst, durch die die Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl geändert werden.