Art. 2 Abs. 1 32021D2135BESCHLUSS (GASP) 2021/2135 DES RATES vom 2. Dezember 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf höchstens 31 000 000 EUR. Gemäß Artikel…
Art. 2 Abs. 1 32024D2935BESCHLUSS (GASP) 2024/2935 DES RATES vom 25. November 2024 über eine Unterstützungsmaßname im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der jordanischen Streitkräfte
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 13 250 000 EUR.
Art. 2 Abs. 1 32021D2137BESCHLUSS (GASP) 2021/2137 DES RATES vom 2. Dezember 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Mali in Verbindung mit der Ausbildungsmission der EU in Mali
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf maximal 24 000 000 EUR. Gemäß Artikel 29…
Art. 2 Abs. 1 32025D0823BESCHLUSS (GASP) 2025/823 DES RATES vom 25. April 2025 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Armee der Republik Nordmazedonien
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 15 000 000 EUR.
Art. 2 Abs. 1 32022D0338Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 4 120 000 000 EUR.