Art. 5 32021D2034
Spanien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder Begünstigte im Rahmen dieser Regelung erhalten hat, aufgeschlüsselt nach den folgenden Kategorien: i) Zuschlagsempfänger der nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung, die von den Autonomen Gemeinschaften und Gemeinen durchgeführt wurden; ii) Gemeinden, die als Netzbetreiber tätig sind; iii) öffentliche Unternehmen, die als Netzbetreiber tätig sind; iv) Zuschlagsempfänger der nicht technologieneutralen Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung, die von dem öffentlichen Unternehmen durchgeführt wurden;
Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist;
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;
Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.
Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden.