Erwägungsgrund 7 32021D2043
Mit Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens wird der mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss gemäß jenem Artikel sowie den Artikeln 4 und 7 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, diese Änderungen vorbehaltlich bestimmter materiell- und verfahrensrechtlicher Bedingungen in einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.