Erwägungsgrund 2 32022D1852BESCHLUSS (GASP) 2022/1852 DES RATES vom 4. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1656 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) im Bereich der nuklearen Sicherung im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Nach Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1656 endet die Geltungsdauer des Beschlusses 36 Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der dort in…
Erwägungsgrund 2 32020D2142BESCHLUSS (GASP) 2020/2142 DES RATES vom 17. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1789 zur Unterstützung der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der Verbreitung solcher Waffen in den Staaten der Liga der Arabischen Staaten
In Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/1789 ist festgelegt, dass die Geltungsdauer dieses Beschlusses 24 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in…
Erwägungsgrund 2 32023D0161BESCHLUSS (GASP) 2023/161 DES RATES vom 23. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/649 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten des ATT-Sekretariats zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel
Nach Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2021/649 ist vorgesehen, dass die Geltungsdauer dieses Beschlusses 24 Monate nach dem Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3…
Art. 5 Abs. 2 32009D0569BESCHLUSS 2009/569/GASP DES RATES vom 27. Juli 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 18 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach…
Art. 5 Abs. 2 32010D0179BESCHLUSS 2010/179/GASP DES RATES vom 11. März 2010 zur Unterstützung der auf die Waffenkontrolle ausgerichteten Tätigkeiten der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) in den westlichen Balkanstaaten im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit
Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens; sie endet jedoch sechs Monate nach…
Art. 5 Abs. 2 32011D0428BESCHLUSS 2011/428/GASP DES RATES vom 18. Juli 2011 zur Unterstützung der Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen hinsichtlich der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten
Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach…