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In Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind im Hinblick auf die Verarbeitung von Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivierungszwecke Ausnahmen vom Auskunftsrecht der betroffenen Personen und ihrem Recht auf Datenlöschung vorgesehen. Im besonderen Kontext der historischen Archive der Kommission und angesichts der Größe der Kommission und des Umfangs ihres Schriftguts sowie der Art der im öffentlichen Interesse erfolgenden Archivierung sollten diese Rechte nicht grundsätzlich gelten. Insbesondere die Löschung der in diesem Schriftgut enthaltenen personenbezogenen Daten würde die Gültigkeit, Unversehrtheit und Authentizität der Archive der Kommission untergraben und könnte somit die Verwirklichung der Ziele der im öffentlichen Interesse erfolgenden Archivierung ernsthaft beeinträchtigen.
Soweit es zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivierungszwecke und zur Wahrung der Unversehrtheit der historischen Archive der Kommission…
In Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1725 sind im Hinblick auf die Verarbeitung von Daten für im…
Die Ausübung der in den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2018/1725 für betroffene Personen genannten Rechte kann es unmöglich machen,…
Nach Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die EZB insoweit Ausnahmen von den in den Artikeln 17, 18, 20, 21 und 23 jener Verordnung genannten…
Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission Ausnahmen von den in den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 genannten Rechten…
Wenn die Kommission das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu personenbezogenen Daten oder ihr Recht auf Löschung oder ihr Recht auf Einschränkung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.