Erwägungsgrund 3 32021D2144
Es ist zweckmäßig, den im Rahmen der A 32 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen‚ da die Änderungen der Leitlinien für die Besichtigung geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, entscheidend zu beeinflussen.