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Um Klarheit und rechtliche Kohärenz sicherzustellen, sollte mit dieser verbindlichen Auslegung festgelegt werden, dass Änderungen des Schutzes geografischer Angaben für Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die in Singapur eingetragen sind und in Anhang 10-B des Abkommens aufgelistet sind oder aufgelistet werden sollen, aus Gründen, die entweder unter Artikel 10.22 Absatz 5 des Abkommens fallen oder die nicht unter die allgemeinen Regeln in den übrigen Absätzen des Artikels 10.22 fallen und die über das System zur Eintragung und zum Schutz geografischer Angaben gemäß Artikel 10.17 des Abkommens beantragt werden, nicht vorgenommen werden können, es sei denn, es existiert ein positiver Beschluss des Handelsausschusses über eine entsprechende Änderung des Anhangs 10-B des Abkommens.
Artikel 10.18 des Abkommens sieht die Möglichkeit einer Änderung der Liste der geografischen Angaben für Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und…
Artikel 10.18 des Abkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Änderung der Liste der geografischen Angaben für Weine, Spirituosen,…
Artikel 10.18 des Abkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Änderung der Liste der geografischen Angaben für Weine, Spirituosen,…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Hinblick auf die Auslegung — gemäß Artikel 16.1 Absatz 4 Buchstabe d — des Artikels 10.17 und des Artikels 10.22 des…
„ ENTWURF DES BESCHLUSSES Nr. X/2021 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU–SINGAPUR vom [Datum] zur Änderung der Anhänge 10-A und 10-B des Freihandelsabkommens zwischen der…
Artikel 10.17 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss so bald wie möglich nach Abschluss der Verfahren zum Schutz geografischer Angaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.