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Artikel 10.17 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss so bald wie möglich nach Abschluss der Verfahren zum Schutz geografischer Angaben einen Beschluss darüber fassen soll, welche der in Anhang 10-A (Liste der Namen, die als geografische Angabe im Gebiet der Vertragsparteien geschützt werden sollen) aufgeführten Namen in Anhang 10-B (geschützte geografische Angaben) des Abkommens aufgelistet werden.
Artikel 10.17 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss so bald wie möglich nach Abschluss der Verfahren zum Schutz geografischer Angaben…
Artikel 10.17 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss so bald wie möglich, nachdem die beiden Vertragsparteien die Verfahren zum Schutz…
Um die ordnungsgemäße Umsetzung des Schutzes geografischer Angaben im Rahmen des Abkommens zu gewährleisten, sollte der Handelsausschuss die Anhänge 10-A und…
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Geschäftsordnung, in dem auf Artikel 15.3 Absatz 5 und Artikel 15.5 Absatz 2 des Abkommens Bezug genommen wird, kann der…
Für die Zwecke der Artikel 10.17 (System zum Schutz geografischer Angaben) und 10.18 (Änderung der Liste der geografischen Angaben) des Abkommens werden die…
Artikel 10.18 des Abkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Änderung der Liste der geografischen Angaben für Weine, Spirituosen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.