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Die Kommission muss möglicherweise die Anwendung der Rechte betroffener Personen einschränken, um ihre innere Sicherheit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten (d. h. zur Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Kommunikations- und Informationssysteme und der von ihnen verarbeiteten Datensätze, ihrer Vermögenswerte und Informationen). Die Kommission muss dies insbesondere tun, um — Meldungen und Warnungen im Zusammenhang mit IT-Sicherheitsereignissen und -vorfällen zu übermitteln, — auf IT-Sicherheitsereignisse und -vorfälle zu reagieren und diese einzudämmen, Werkzeuge und Vorkehrungen bereitzustellen, und zwar mithilfe von Sicherheitsprüfungen, Sicherheitsbewertungen und Schwachstellenmanagement, — das Bewusstsein der Kommissionsbediensteten im Bereich der Cybersicherheit zu schärfen, — das Auftreten von IT-Sicherheitsereignissen und -vorfällen zu überwachen, aufzudecken und zu verhindern, — privilegierte Benutzerkonten zu überprüfen.
Nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 ist die Kommission auch befugt, die Anwendung der Rechte betroffener Personen zu beschränken,…
Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses, wenn die Ausübung der in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen…
Auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Bereitstellung von Informationen für…
Um sicherzustellen, dass die Kommission ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in…
Auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist die Kommission befugt, die Information der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und…
Unter bestimmten Umständen kann es erforderlich sein, die Rechte der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 mit der Notwendigkeit in Einklang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.