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Nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 ist die Kommission auch befugt, die Anwendung der Rechte betroffener Personen zu beschränken, um die Rechte und Freiheiten anderer Personen im Zusammenhang mit IT-Sicherheitsvorfällen, die IT-Sicherheitsvorkehrungen beeinträchtigen könnten, zu schützen.
Die Kommission muss möglicherweise die Anwendung der Rechte betroffener Personen einschränken, um ihre innere Sicherheit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d…
Auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist die Kommission befugt, die Information der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und…
Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 5 dieses Beschlusses kann die Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 das Recht der…
Auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Bereitstellung von Informationen für…
Unter bestimmten Umständen kann es erforderlich sein, die Rechte der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 mit der Notwendigkeit in Einklang…
Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses, wenn die Ausübung der in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.