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Unter Berücksichtigung der in Artikel 142 Absätze 1 und 2 der Beitrittsakte genannten Faktoren sollte diese einzelstaatliche Beihilfe auf die Gebiete beschränkt werden, die nördlich des 62. Breitengrades liegen bzw. an diesen Breitengrad angrenzen und vergleichbare Klimabedingungen aufweisen, durch die eine landwirtschaftliche Tätigkeit besonders erschwert wird. Als maßgebliche Verwaltungseinheit sollte die Gemeinde (kunta) festgelegt werden; dies gilt auch für Gemeinden, die innerhalb dieser Gebiete von anderen Gemeinden umschlossen sind, selbst wenn sie nicht die gleichen Anforderungen erfüllen.
Unter Berücksichtigung der in Artikel 142 Absätze 1 und 2 der Beitrittsakte genannten Faktoren ist es angebracht, die nach Teilregionen zusammengefassten…
Durch die langfristige einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 142 der Beitrittsakte soll gewährleistet werden, dass in den von der Kommission festgelegten…
Finnland ist es gestattet, im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der…
Durch die langfristige einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 142 der Beitrittsakte soll gewährleistet werden, dass in den von der Kommission festgelegten…
Um ein angemessenes Einkommen und eine widerstandsfähige Landwirtschaft in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Landwirten in aus…
Dementsprechend sollte Finnland die Beihilfen in den nördlichen Gebieten differenzieren und die jährlichen Beihilfebeträge je nach Ausmaß der natürlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.