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Unter Berücksichtigung der in Artikel 142 Absätze 1 und 2 der Beitrittsakte genannten Faktoren ist es angebracht, die nach Teilregionen zusammengefassten Verwaltungseinheiten zu spezifizieren, die sich nördlich von 62 Grad nördlicher Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren. Diese Teilregionen haben eine Bevölkerungsdichte von höchstens 10 Einwohnern je Quadratkilometer und eine landwirtschaftliche Fläche (LF) von maximal 10 % der Gesamtfläche der Gemeinde; der flächenmäßige Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Feldkulturen an der genutzten LF beträgt maximal 20 %. Teilregionen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, aber von Teilregionen umgeben sind, die sie erfüllen, sollten ebenfalls in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro…
Unter Berücksichtigung der in Artikel 142 Absätze 1 und 2 der Beitrittsakte genannten Faktoren ist es angebracht, die nach Teilregionen zusammengefassten…
Unter Berücksichtigung der in Artikel 142 Absätze 1 und 2 der Beitrittsakte genannten Faktoren sollte diese einzelstaatliche Beihilfe auf die Gebiete beschränkt…
Unter Buchstabe r wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags können die Mitgliedstaaten…
Den nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte 1994 sollten spezifische Maßnahmen und…
Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Flächen nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen, wenn die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.