Erwägungsgrund 3 32021D2313
Die Einfuhren, die die ersuchenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/491 getätigt haben, haben dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zugelassenen Organisationen Zugang zu Arzneimitteln, medizinischen Ausrüstungen und persönlichen Schutzausrüstungen, bei denen Engpässe bestehen, zu gewähren. Die Handelsstatistiken für diese Gegenstände zeigen, dass die entsprechenden Einfuhren zwar rückläufig, jedoch nach wie vor erheblich sind und entsprechend der Nachfrage nach Gegenständen, die für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigt werden, schwanken. Ungeachtet der Impfkampagnen in allen Mitgliedstaaten und einer Reihe von Maßnahmen zur Einschränkung der Ausbreitung des Virus stellt die Zahl der COVID-19-Infektionen in den Mitgliedstaaten immer noch eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Da die ersuchenden Mitgliedstaaten nach wie vor über Engpässe bei den für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigten Gegenständen berichten, ist es angezeigt, die Waren, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Zwecke eingeführt werden, von den Eingangsabgaben und die Gegenstände, die für die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer zu befreien.