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Artikel 5 der Entscheidung 2007/198/Euratom sieht vor, dass das gemeinsame Unternehmen über eine eigenständige Finanzordnung verfügt, die auf den Grundsätzen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission beruht, und die, vorbehaltlich einer vorherigen Konsultation mit der Kommission, von jener Delegierten Verordnung abweichen kann, sofern dies aufgrund besonderer betrieblicher Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist. Titel IV der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens regelt die Ausführung des Haushaltsplans.
Die gemeinsamen Unternehmen erlassen ihre eigene Finanzregelung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
Zudem sollten die gemeinsamen Unternehmen auf der Grundlage einer Struktur und von Regeln umgesetzt werden, die die Effizienz steigern und eine Vereinfachung…
Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 sieht vor, dass eine Standardhaushaltsordnung festgelegt wird, welche die Exekutivagenturen bei der Ausführung ihrer…
Das Gemeinsame Unternehmen beschließt seine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
Gemäß Artikel 317 AEUV und im Rahmen der geteilten Verwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug…
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 (im Folgenden „Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung“) gilt, soweit die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.