Erwägungsgrund 27 32021R2085
Für die beteiligten Mitglieder gewährleistet die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens eine für beide Seiten vorteilhafte öffentlich-private Partnerschaft, unter anderem durch mehr Gewissheit in Bezug auf umfangreichere Mittelzuweisungen für die betreffenden Wirtschaftszweige über einen Zeitraum von sieben Jahren. Als Gründungsmitglied oder assoziiertes Mitglied oder als deren konstituierender oder verbundener Rechtsträger bietet sich Mitgliedern die Möglichkeit, entweder direkt oder über die Branchenvertreter Einfluss auf den Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens zu nehmen. Der Verwaltungsrat ist das Entscheidungsgremium des gemeinsamen Unternehmens, das die langfristige strategische Ausrichtung der Partnerschaft sowie ihre jährlichen Prioritäten beschließt. Die Union, gegebenenfalls die Teilnehmerstaaten, die Gründungsmitglieder und assoziierte Mitglieder sollten daher durch die Annahme und mögliche Änderung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda sowie die Annahme des Jahresarbeitsprogramms einschließlich des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, des für die einzelnen Bereiche der Aufforderung geltenden Finanzierungssatzes und der entsprechenden Regeln für die Einreichung, Bewertung, Auswahl, Gewährung und Überprüfung, zur Festlegung des Programms und der Prioritäten des gemeinsamen Unternehmens beitragen können.