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Angesichts der Bandbreite der übermittelten Angaben und Daten prüfte die Kommission als Erstes die Vollständigkeit aller nationalen Umsetzungsmaßnahmen. In den Fällen, in denen die Kommission feststellte, dass die Mitteilungen unvollständig waren, ersuchte sie die betreffenden Mitgliedstaaten um weitere Angaben. Auf diese Ersuchen hin übermittelten die zuständigen Behörden weitere sachdienliche Angaben, um die übermittelten nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu vervollständigen.
Vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen über eine Maßnahme, die nach Artikel 2 angemeldet…
Angesichts der Bandbreite der übermittelten Angaben und Daten prüfte die Kommission als Erstes die Vollständigkeit aller nationalen Umsetzungsmaßnahmen. In den…
Zur Vorbereitung der genannten Überprüfung hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Informationen darüber zu sammeln, wie die Richtlinie…
Nach Überprüfung der Richtigkeit der von Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien übermittelten Informationen sollte die Kommission für geeignete…
Die Kommission sollte ermächtigt werden, von den Mitgliedstaaten die Übermittlung von dem verfolgten Ziel angemessenen Informationen über das Funktionieren der…
Die Kommission sollte berechtigt sein, auf Grundlage der eingegangenen Meldung zusätzliche Informationen anzufordern, auch zur Risikobewertung und zu den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.