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Die Ersetzung der gegenwärtigen Vereinbarungen über Wechselkursfragen zwischen Frankreich und der UEMOA, der CEMAC und den Komoren fällt nicht unter die Artikel 4 und 5 der Entscheidung 98/683/EG. Dies gilt auch, obwohl Natur und Geltungsbereich solcher neuen Kooperationsvereinbarungen unverändert bleiben, das heißt, es darum geht, die Konvertierbarkeit zwischen dem Euro und den Währungen der UEMOA, der CEMAC und der Komoren zu einer festen Parität durch eine Haushaltsverpflichtung Frankreichs zu gewährleisten.
Vor der Einführung des Euro hatte Frankreich mit der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (Union économique et monétaire ouest-africaine, UEMOA),…
Frankreich sollte ermächtigt werden, die gegenwärtigen Vereinbarungen mit der UEMOA, der CEMAC und den Komoren zu ersetzen. Im Einklang mit der Entscheidung…
Die Artikel 3 bis 5 erhalten folgende Fassung: „Artikel 3 Die zuständigen französischen Behörden informieren die Kommission, die Europäische Zentralbank und den…
Frankreich und die UEMOA-Staaten sind dabei, die gegenwärtige Vereinbarung vom 4. Dezember 1973 zwischen ihnen durch eine neue Vereinbarung über die…
Die Artikel 4 und 5 der Entscheidung 98/683/EG geben verschiedene Verfahren vor, nach denen Frankreich Änderungen der gegenwärtigen Vereinbarungen aushandeln…
Frankreich hat zugesagt, die Übereinkünfte zu schließen, die bei diesem Übergang zu dem neuen Status zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich sind.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.