Erwägungsgrund 1 32021D0357
Die Zuständigkeit für Währungs- und Wechselkursfragen für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, liegt ausschließlich bei der Union. Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich die ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden.