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Frankreich sollte ermächtigt werden, die gegenwärtigen Vereinbarungen mit der UEMOA, der CEMAC und den Komoren zu ersetzen. Im Einklang mit der Entscheidung 98/683/EG sollten die verschiedenen Verfahren weiterhin Anwendung finden, je nachdem, ob die Ersetzung die Natur oder den Geltungsbereich dieser Vereinbarungen berührt oder nicht. In Bezug auf beide Verfahren müssen gegebenenfalls die zuständigen Stellen der Union im Einklang mit den bestehenden Vorschriften über den Informationsaustausch und das Zustimmungsverfahren einbezogen werden, bevor die gegenwärtigen Vereinbarungen durch neue Vereinbarungen über die Zusammenarbeit ersetzt werden.
Die Ersetzung der gegenwärtigen Vereinbarungen über Wechselkursfragen zwischen Frankreich und der UEMOA, der CEMAC und den Komoren fällt nicht unter die Artikel…
Die Artikel 3 bis 5 erhalten folgende Fassung: „Artikel 3 Die zuständigen französischen Behörden informieren die Kommission, die Europäische Zentralbank und den…
Vor der Einführung des Euro hatte Frankreich mit der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion (Union économique et monétaire ouest-africaine, UEMOA),…
Die Artikel 4 und 5 der Entscheidung 98/683/EG geben verschiedene Verfahren vor, nach denen Frankreich Änderungen der gegenwärtigen Vereinbarungen aushandeln…
Frankreich und die UEMOA-Staaten sind dabei, die gegenwärtige Vereinbarung vom 4. Dezember 1973 zwischen ihnen durch eine neue Vereinbarung über die…
Um den Übergang von den Regelungen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.