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Gemäß Artikel 9h Absatz 3 des Protokolls sind Änderungen von Kapitel IIA und der Anhänge I und II des Protokolls notwendig, um der Entwicklung des Unionsrechts in durch das genannte Kapitel und die genannten Anhänge abgedeckten Fragen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen unter Berücksichtigung der internen Verfahren der Vertragsparteien ab dem 15. März 2021 vorläufig anzuwenden, wenn die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen kann, dass die Änderungen des Protokolls und die Änderungen des Unionsrecht zeitgleich anwendbar werden. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem ersten Release des Einfuhrkontrollsystems 2 zusammen, an dem sich Norwegen beteiligen wird.
Gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens sind die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen nach…
Das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über einen Norwegischen…
Die meisten Bestimmungen im Bereich Handel und Handelsfragen des Abkommens, einschließlich des Protokolls Nr. II, werden seit dem 1. September 2014 vorläufig…
Die meisten Bestimmungen im Bereich Handel und Handelsfragen des Abkommens, einschließlich des Protokolls Nr. II, werden seit dem 1. September 2014 vorläufig…
Das Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Artikel 13 des Protokolls und unter Einhaltung der darin genannten Bedingungen vorläufig…
Bis zum Abschluss der Verfahren für ihren Abschluss werden die in Artikel 1 genannten Übereinkünfte und Protokolle ab den folgenden Zeitpunkten vorläufig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.