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Gemäß Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit endet die vorläufige Anwendung an einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt: am 28. Februar 2021 oder an einem anderen vom nach Artikel INST.1 [Partnerschaftsrat] des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Partnerschaftsrat (im Folgenden „Partnerschaftsrat“) festgelegten Zeitpunkt oder am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die Feststellung ihrer Zustimmung zur Bindung erfüllt haben.
In Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der…
Da die Europäische Union aufgrund interner Verfahrensvorschriften nicht in der Lage sein wird, das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit bis zum 28. Februar…
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/2252 und wie von den Vertragsparteien in Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz…
Daher sollte der Partnerschaftsrat unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, an dem alle 24 Sprachfassungen der Abkommen überarbeitet und verbindlich und endgültig…
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten nach Maßgabe des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts ab dem…
Der Rat hat am 29. April 2021 den Beschluss (EU) 2021/689 über den Abschluss des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.