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Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/2252 und wie von den Vertragsparteien in Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vereinbart, werden die Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
In Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der…
Gemäß Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit endet die vorläufige Anwendung an einem…
Da die Europäische Union aufgrund interner Verfahrensvorschriften nicht in der Lage sein wird, das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit bis zum 28. Februar…
Vor seinem Abschluss und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Abkommen unterzeichnet und ab dem 1. Januar 2021…
Vor seinem Abschluss und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird das Abkommen gemäß Artikel 1 Absatz 2 im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den…
Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.