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Der Beschluss 2013/184/GASP wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Beschluss 2013/184/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma“.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der folgende Artikel wird eingefügt: (1) Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter und Nahrungsmittel, für die Beförderung humanitären Hilfspersonals und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Myanmar/Birma erforderlich ist. (2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle nach diesem Artikel erteilten Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.“
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