Art. 1 Abs. null 32026D2179BESCHLUSS (GASP) 2026/2179 DES RATES vom 28. September 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/1455 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der beninischen Streitkräfte
„(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 38 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.“
Art. 1 Abs. null 32025D2353BESCHLUSS (GASP) 2025/2353 DES RATES vom 20. November 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/1093 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau
„(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 48 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrags zwischen dem Verwalter der…
Art. 1 Abs. null 32026D1201BESCHLUSS (GASP) 2026/1201 DES RATES vom 4. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/1093 des Rates über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau
„(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 60 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrags zwischen dem Verwalter der…
Art. 1 32026D1223BESCHLUSS (GASP) 2026/1223 DES RATES vom 4. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/1984 zur Unterstützung der institutionellen Übergangsplanung für nicht routinemäßige Missionen und Ermittlungskapazitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)
In Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2024/1984 wird die Angabe „24 Monate“ durch die Angabe „36 Monate“ ersetzt.
Art. 1 Abs. 4 32022D2356BESCHLUSS (GASP) 2022/2356 DES RATES vom 1. Dezember 2022 über eine Unterstützungsmaßname im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der libanesischen Streitkräfte
Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509 — auch im…