Erwägungsgrund 3 32021D0487
Artikel 6 des Beschlusses (GASP) 2018/653 sieht eine Überprüfung vor, um festzustellen, welcher als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des genannten Beschlusses als erforderlich angesehen wird, um Ersuchen von Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nachzukommen und den sich wandelnden Bedarf solcher Missionen, sonstiger operativer Vorgehen der Union und der Sonderbeauftragten der Europäischen Union zu berücksichtigen. Eine solche Feststellung wurde von dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und der Europäischen Kommission getroffen. Das im Dezember 2019 und Januar 2020 in den zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates erörterte und gebilligte Ergebnis dieser Überprüfung war, dass der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag nicht geändert werden muss.