Erwägungsgrund 4 32021D0487
Der Hohe Vertreter und die Kommission haben gemäß Artikel 7 des Beschlusses (GASP) 2018/653, wonach der Rat eine Verlängerung der Geltungsdauer des genannten Beschlusses beschließen kann, in ihrem halbjährlichen Bericht an den Rat empfohlen, dass die Geltungsdauer des Beschlusses (GASP) 2018/653 um 18 Monate, einschließlich eines Zeitraums von sechs Monaten für den verwaltungstechnischen und finanziellen Abschluss der durch jenen Beschluss eingerichteten Vorratslagerfähigkeit, verlängert werden sollte.