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Der Rat überprüft den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 18 Monate nach dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 3 hinsichtlich des Betrags, der als erforderlich angesehen wird, um Ersuchen ziviler GSVP-Missionen nachzukommen, was Ausrüstungsgegenstände und Güter zusätzlich zu der im strategischen Bestand gelagerten Menge betrifft, um zu gewährleisten, dass der sich wandelnde Bedarf solcher Missionen bei dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag gebührend berücksichtigt wird. Bei dieser Überprüfung wird außerdem dem sich wandelnden Bedarf für sonstiges operatives Vorgehen der Union und für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union Rechnung getragen.
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