Erwägungsgrund 1 32021D0490
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/2155 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/37) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) verlangt die Europäische Zentralbank (EZB) ab dem Gebührenzeitraum 2020 keine Vorauszahlung auf die jährlichen Aufsichtsgebühren mehr. Die Gebühren werden erst nach Ende des jeweiligen Gebührenzeitraums und nach Bestimmung der tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten erhoben.