Erwägungsgrund 2 32021D0490
Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden die für die beaufsichtigten Unternehmen zu erhebenden jährlichen Aufsichtsgebühren auf der Grundlage der jährlichen Kosten der EZB berechnet. Der Betrag der jährlichen Kosten wird auf der Grundlage des Betrags der jährlichen Ausgaben ermittelt, wobei Letzterer sich zusammensetzt aus den Kosten der EZB im jeweiligen Gebührenzeitraum, die unmittelbar oder mittelbar mit ihren Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang stehen.