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Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollte innerhalb von vier Monaten nach dem Ende jedes Gebührenzeitraums für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für diesen Gebührenzeitraum auf der Website der EZB veröffentlicht werden —
Innerhalb von vier Monaten nach dem Ende jedes Gebührenzeitraums wird für jede Kategorie beaufsichtigter Unternehmen und beaufsichtigter Gruppen der…
Die EZB ist verpflichtet, den Gesamtbetrag der zu erhebenden jährlichen Aufsichtsgebühren zu bestimmen, indem sie Gebührenbescheide für jede Kategorie…
Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) ist die EZB verpflichtet, diese Verordnung bis zum Jahr 2017 zu überprüfen,…
In der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/41) werden die Bestimmungen für die Berechnung des Gesamtbetrags der jährlichen…
Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden die für die beaufsichtigten Unternehmen zu erhebenden jährlichen…
Innerhalb von vier Monaten ab Beginn eines jeden Gebührenzeitraums wird der geschätzte Betrag der jährlichen Kosten für diesen Gebührenzeitraum auf der Website…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.