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Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und die nicht eingezogen werden konnten, gemäß Artikel 14 erhaltene Zinszahlungen sowie bestimmte sonstige gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Verordnung erhaltene und erstattete Beträge bei der Ermittlung der jährlichen Kosten berücksichtigt werden. Gemäß der in Artikel 17a der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) festgelegten Übergangsregelung werden etwaige Überschüsse oder Defizite aus dem Gebührenzeitraum 2019, die bestimmt werden, indem die in diesem Gebührenzeitraum tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten von den geschätzten jährlichen Kosten, die für diesen Gebührenzeitraum erhoben wurden, abgezogen werden, bei der Ermittlung der jährlichen Kosten für den Gebührenzeitraum 2020 berücksichtigt.
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und nicht…
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und nicht…
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) sollten Gebührenbeträge, die sich auf frühere Gebührenzeiträume beziehen und nicht…
Der folgende Artikel 17a wird eingefügt: „Artikel 17a Übergangsbestimmungen für den Gebührenzeitraum 2020 (1) Die jährliche Aufsichtsgebühr, die für jedes…
Zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem überarbeiteten Rahmenwerk für die Berechnung der Aufsichtsgebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014…
Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden die von den beaufsichtigten Unternehmen erhobenen jährlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.