Beschluss (EU) 2021/534 der Kommission vom 24. März 2021 zur Feststellung gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ob eine Maßnahme Deutschlands im Hinblick auf die Untersagung des Inverkehrbringens eines von Orona hergestellten Aufzugsmodells gerechtfertigt ist oder nicht (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1863) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Maßnahme Deutschlands, die am 26. November 2015 von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik erlassen und der Kommission am 10. März 2016 mitgeteilt wurde, mit der das Inverkehrbringen des vom Unternehmen Orona, Sociedad Cooperativa, Hernani, Spanien hergestellten Aufzugsmodells M33v3, untersagt wurde, ist nicht gerechtfertigt.
Art. 1 32021D0534
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