Erwägungsgrund 4 32021D0592
Chlorpyrifos ist nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen und darf daher in der Union nicht in Pflanzenschutzmitteln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Chlorpyrifos ist auch nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen und darf daher in der Union nicht in Biozidprodukten in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Außerdem ist Chlorpyrifos nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates für andere Verwendungen registriert und darf daher in der Union nicht in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr und Hersteller bzw. Importeur hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.