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Der Inhaber des Unionsversandverfahrens ist für die Erfüllung der folgenden Verpflichtungen verantwortlich:
er übermittelt die erforderlichen Daten an die Zollbehörden oder stellt diese den Zollbehörden zur Verfügung,
er hat der Bestimmungszollstelle die Verfügbarkeit der Waren zu melden und dieser die erforderlichen Angaben zu machen, wobei dies innerhalb der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen erfolgen muss,
er hat die zollrechtlichen Vorschriften des Unionsversandverfahrens zu beachten,
er hat eine Sicherheit für den der Zollschuld entsprechenden Betrag von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder für andere Abgaben im Zusammenhang mit den Waren zu leisten, sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen.
Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt und das Unionsversandverfahren endet, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Angaben der Bestimmungszollstelle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zur Verfügung stehen.
Ein Beförderer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie im Unionsversandverfahren befördert werden, ist ebenfalls verpflichtet, innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen der Bestimmungszollstelle die Verfügbarkeit der Waren zu melden.
Die Zollbehörden können auf Antrag jede der folgenden Vereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren oder bei der Beendigung des Verfahrens bewilligen:
den Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das Unionsversandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen,
den Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des Unionsversandverfahrens befördert werden, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit das Verfahren gemäß Absatz 2 endet,
die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in das Unionsversandverfahren übergeführten Waren erforderlich ist,
die Bereitstellung eines Datensatzes mit verringerten Anforderungen oder gegebenenfalls die Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren,
die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren, sofern dieses die erforderlichen Angaben enthält und diese Angaben der Abgangs- wie auch der Bestimmungszollstelle vorliegen, um die zollamtliche Überwachung der Waren und die Erledigung des Verfahrens zu ermöglichen.
Die Zollbehörden führen regelmäßig eine Überprüfung der Tätigkeiten zugelassener Versender und Empfänger durch, um zu bewerten, ob diese die Voraussetzungen für eine Bewilligung einhalten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
weitere Präzisierung der Datenanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels und der Bedingungen für die Erteilung der Bewilligungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels,
Bestimmung der Daten, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Erledigung des Verfahrens,
die Handhabung der Vereinfachungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
er hat die zollrechtlichen Vorschriften des Verfahrens zu beachten,
die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Beendung des Verfahrens,
Um die Transparenz in Bezug auf die Person, die für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Unionsversandverfahren verantwortlich ist, sowie die Transparenz…
In bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen werden Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt.
im internen Unionsversandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist;
die bestimmten Fälle, in denen die Unionswaren gemäß Artikel 226 Absatz 2 in das externe Versandverfahren überzuführen sind,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.