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Um zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise beizutragen, ist die Kommission durch den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 ermächtigt, an den Kapitalmärkten Mittel in Höhe von bis zu 750 000 Mio. EUR zu Preisen von 2018 im Namen der Union aufzunehmen. Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates dienen diese Mittelaufnahmen der Finanzierung der Erholung nach der COVID-19-Krise. Die Union wird im Rahmen verschiedener Programme rückzahlbare und nicht rückzahlbare Unterstützung bereitstellen und insbesondere öffentliche Investitionen und Reformen aus der durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität fördern.
Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates genannten Maßnahmen werden im Rahmen der Strukturfonds mit einem Betrag von bis zu 47 500 000…
Die Kommission wird ermächtigt, an den Kapitalmärkten im Namen der Union Mittel bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 aufzunehmen. Die Mittelaufnahme wird in…
Die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise verdeutlichen, wie wichtig es ist, dass die Union im Falle wirtschaftlicher Schocks über ausreichende finanzielle…
Die Kommission ist bereits ermächtigt, auf den Kapitalmärkten im Namen der Union als Kreditnehmer aufzutreten, um Darlehen für finanziellen Beistand zu…
Damit die Union eine angemessene Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und die damit verbundene Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Wirtschaft im…
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates und in den Grenzen der darin zugewiesenen Mittel sollten im Rahmen der Fazilität Maßnahmen zur Förderung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.