Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kommission ist bereits ermächtigt, auf den Kapitalmärkten im Namen der Union als Kreditnehmer aufzutreten, um Darlehen für finanziellen Beistand zu finanzieren, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates , der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates und den Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates über eine makroökonomische Finanzhilfe für verschiedene Länder auf der Grundlage einer Dotierung insbesondere im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates , dem Beschluss (EU) 2020/701 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates gewährt wird.
Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein finanzieller Beistand der Union dem betreffenden Mitgliedstaat in Form eines Darlehens oder einer Kreditlinie gewährt.…
Der finanzielle Beistand erfolgt in Form eines Darlehens, das dem betreffenden Mitgliedstaat von der Union gewährt wird. Zu diesem Zweck und gemäß einem nach…
Um zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise beizutragen, ist die Kommission durch den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053…
Aufgrund ihrer besonderen finanziellen Auswirkungen erfordern Beschlüsse zur Gewährung eines finanziellen Beistands auf der Grundlage dieser Verordnung die…
Der Mitgliedstaat erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates ein Darlehen von der Union;
Die Höhe der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe der Union wird erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates festgelegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.